Der Verein
Established in 1995
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John & Steven
Die Vorstandschaft
Ramona Beckenbach, 1. Vorstand

Julia Hänsel, 2. Vorstand

Ole Olbrecht, Kassenwart

Janina Zimmermann, Schriftführerin

Weitere Ämter im Verein
Mediatorinnen
- Kerstin
- Janina
Medienbeauftragte
- Stephie S.
- Fritz
Lagerwarte
- Teresa
- Raphael
Kassenprüfer
- Markus
Du möchtest Mitglied werden?
Wir freuen uns immer über neuen Zuwachs! Trotzdem wollen wir dich vorher gerne kennenlernen. Fülle deshal doch bitte das Kontaktformular aus, dann melden wir uns bei dir, um ein persönliches Treffen auszumachen!
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Unsere Satzung stand 01.02.2026
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Perég Draculeas“ und hat seinen Sitz in 93173 Wenzenbach, Am Schloss 12.
Der Verein ist eine Körperschaft des privaten Rechts.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Nach erfolgreicher Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Zusatz „e.V.“ und ist im Vereinsregister im Amtsgericht Regensburg unter der Registernummer: 200645 zu finden.
§2 Zweck des Vereins
Perég Draculeas e.V. betreibt Mittelalter – Showact – Entertainment. Er fördert Brauchtum, Heimatpflege und Heimatkunde durch Darstellung des Mittelalters. Er besucht, organisiert und führt Auftritte und Veranstaltungen durch. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie rein wirtschaftliche Zwecke.
§3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein wurde erfolgreich in das Vereinsregister im Amtsgericht registriert und trägt nun folgende Registernummer: 200645
§4 Vermögen
Die Mittel die dem Verein zur Verfügung stehen, sind :
Mitgliederbeiträge
Zuwendungen, Schenkungen ,Spenden
Einnahmen aus Auftritten und Veranstaltungen
Sonst. Gewinne (z.B. aus Bewirtung, Zinserträge etc.)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft
Vollmitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16te Lebensjahr vollendet hat.
Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie betätigen sich nicht aktiv innerhalb des Vereins, jedoch fördern und unterstützen sie die Ziele wie auch den Zweck des Vereins auf geeignete Weise.
Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Der Vorstand hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Verein zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hindurch nicht unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht werden.
Über jede Art der Mitgliedschaft entscheiden die Mitglieder nach Beratung in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung überträgt der Vorstandschaft die notwendigen Befugnisse um Beschlüsse, gemäß Vereinsordnung III) 7.2, abweichend durch die Vorstandschaft fassen zu können. Die Mitgliederversammlung wird über den Einsatz dieses Mittels in der dem Beschluss folgenden Mitgliederversammlung informiert.
§6 Ernennung der Ehrenmitglieder
Mitglieder und Persönlichkeiten (auch solche die keine Mitglieder sind), welche sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung und eventuelle Beitragsfreistellung erfolgt auf Vorschlag und einstimmigen Beschluss der Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitglieds
durch freiwilligen Austritt
durch Streichung von der Mitgliederliste (bei nicht bezahlten Beträgen)
durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Eine kurzfristige Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund ist zulässig, bei einstimmiger Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es sich vereinsschädigend verhält, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, ausstehende Geld und Sachbeträge sind dem Verein auch nach Beendigung der Mitgliedschaft noch zu entrichten. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch muss spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Die Vorstandschaft legt den Einspruch der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Einspruchsrecht keinen Gebrauch oder versäumt die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliedschaft gilt dann als beendet.
§8 Mitgliedsbeträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrags und dessen Fälligkeit werden von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Höhere, freiwillige Beiträge sind ausdrücklich zugelassen.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Vorstandschaft
die Mitgliederversammlung
§10 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft der Gruppe Perég Draculeas besteht aus dem
1. Vorstand
2. Vorstand
Kassenwart:in
Schriftführer:in
Zuständigkeit der Vorstandschaft
Die Gruppe Perég Draculeas wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Belangen durch die Vorstandschaft vertreten. Jeweils 2 Mitglieder der Vorstandschaft vertreten den Verein gemeinsam.
Weitere Aufgaben:
Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
Ausführung entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Erstellung eines Jahresberichtes
Vertretung der Vereinsinteressen nach außen
Bestimmung von Funktionspersonal gemäß Vereinsordnung in Beratung mit der Mitgliederversammlung
§11 Amtsdauer der Vorstände
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer endet
durch Tod des Vorstandes
mit freiwilliger Amtsniederlegung
durch Austritt aus dem Verein
durch Streichung von der Mitgliederliste (bei nicht bezahlten Beitrag)
durch Ausschluss aus dem Verein oder Ausschluss aus dem Vorstand mit 2/3 Mehrheit in einer Mitgliederversammlung
durch Neuwahlen in der Jahreshauptversammlung in ungeraden Kalenderjahren.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein wahlberechtigtes Mitglied des Vereins als temporäres Mitglied der Vorstandschaft bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Wählbar sind nur Vollmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds hat eine ordentliche Amtsübergabe an den Nachfolger zu erfolgen. Zu übergeben sind alle Unterlagen, in elektronischer, wie auch schriftlicher Form, die dem Verein zugehörig sind.
Die ordnungsgemäße Übergabe hat in einem Übergabegespräch stattzufinden, bei welchem ein weiteres Vorstandsmitglied beisitzt.
§12 Beschlussfassungen der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen auf Mitgliederversammlungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandschaft anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorstand, bei Verhinderung der 2.Vorstand.
Beschlüsse sind zu protokollieren.
§13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgendes zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags auf der Jahreshauptversammlung
Wahl und Abberufung der Vorstandschaft
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung der Vorstandschaft
Beschlussfassung vorliegender Anträge
Beratung der Vorstandschaft
§14 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von der Vorstandschaft in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Die Berufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse, wobei als Adresse auch eine elektronische Adresse gilt.
§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlung für Dauer des Wahlvorgangs die Leitung einem Wahlausschuss übertragen.
Wahlen können auf einstimmigen Beschluss per Akklamation durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Vorstandschaft kann jedoch Gäste zulassen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt das folgende:
Hat im ersten Wahldurchgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenanzahlen erreicht haben.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist Protokoll zu führen
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins „Perég Draculeas“ kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem, gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Beschließt die Mitgliederversammlung eine Auflösung des Vereins, werden die sich zu dieser Zeit im Amt befindlichen Vereinsvorstände gemäß §47ff BGB als Liquidatoren bestellt.
Die Vorstandschaft hat die Auflösung des Vereins beim zuständigen Registergericht des Amtsgerichtes anzumelden.
Das im Zuge der Liquidation verbleibende Restvermögen wird einer von der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Körperschaft zur Verfügung gestellt, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dies gilt in gleicher Weise bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks.
Eine andere Verwertung des Restvermögens kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, soweit das zuständige Finanzamt diesen Beschluss genehmigt.
§17 Vereinsordnung
Es existiert eine Vereinsordnung. Sie wird von den Mitgliedern nach Beratung in der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Vereinsordnung enthält Regelungen und Bestimmungen der Gruppe „Perég Draculeas e.V.“, die die Vereinssatzung erweitern, jedoch nicht ersetzen oder negieren können, ohne Satzungsinhalt zu sein.